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Next Battle won: Republik versus Fedpol 1:0!

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  • adfichter@infosec.exchangeA This user is from outside of this forum
    adfichter@infosec.exchangeA This user is from outside of this forum
    adfichter@infosec.exchange
    schrieb zuletzt editiert von
    #1

    Next Battle won: Republik versus Fedpol 1:0! 🎊 🎊

    Sieg für die Pressefreiheit, die Transparenz, den Rechtsstaat und die zivile IT-Sicherheit.

    Das Fedpol (Bundesamt für Polizei) kauft fleissig zusammen mit dem Nachrichtendienst sogenannte Staatstrojaner ein. Das Programm dazu heisst: FMÜ P4-Govware.

    Diese Spyware dient den staatlichen Hackern in die Phones von Drogendealern, Menschenhändlern und anderen Verbrechern einzudringen.

    Es ist das invasivste Instrument, das man sich vorstellen kann: Wer ein Trojaner wie Pegasus auf seinem Handy "drin" hat, der ist quasi digital nackt. Alle Nachrichten, jeder Klick, jeder Standort wird in Echtzeit "mitgelesen".

    Das Problem: der Staat beteiligt sich damit am kommerziellen Handel mit Sicherheitslücken, die noch nicht entdeckt worden sind von Google oder Apple, also den Betriebssystem-Herstellern. Sogenannten Zero Days. Und sie kaufen die Exploits (das Programm, das diese ausnutzt) auch gleich ein.

    Nun wollte ich mehr darüber wissen, wie die Konzepte zu P4 Govware aussehen. Das Fedpol hat abgelehnt und - wieder einmal- auf die "nationale Sicherheit" verwiesen, die dadurch bedroht werden würde.

    Und sie behaupten: Was ich verlangen würde, wäre alles Teil von IT-Beschaffungen. (Einkauf von Pegasus und Co).

    Sie argumentieren: Beschaffungsrecht geht VOR Öffentlichkeitsgesetz. Und sei damit ausgenommen.

    Mit dieser pauschalen, haltlosen Begründung kam das Fedpol glücklicherweise beim Bundesverwaltungsgericht nicht durch.

    Die Behörde muss nun die Dokumente durchgehen und nach Möglichkeit rausgeben. Ablehnung und Schwärzungen sind nur bei Verhältnismässigkeit erlaubt.

    Dieser wichtige Entscheid stärkt einmal mehr das Öffentlichkeitsgesetz.ch!

    Das Verfahren sollte bald auf BVGer.ch unter der Nummer A-1528/2024 aufgeschaltet sein.

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